AGB

Durchführung der Veranstaltung und Sicherheit

 

Die Gemeinde Klettgau überlässt die gemeindeeigenen Räumlichkeiten nur, wenn ein Veranstaltungsleiter benannt wird, der entsprechend den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) die Verantwortung für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften übernimmt. Insbesondere hat der Veranstaltungsleiter folgende Pflichten:

  • Der Veranstaltungsleiter muss sich vor Beginn der Veranstaltung mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut machen; mit dem Hausmeister ist ein Termin für eine Einweisung zu vereinbaren.
  • Der Veranstaltungsleiter muss während der Veranstaltung ständig anwesend sein.
  • Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden. Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein. Alle Lampen in den Fluchtwegezeichen müssen leuchten und dürfen nicht verdeckt werden.
  • Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden.
  • Sollte es in den Wintermonaten zu Schnee und Eis insbesondere während einer Abendveranstaltung kommen, hat der Veranstalter einen Fußweg zur Straße bzw. bis zu den Parkplätzen zu räumen. Entsprechende Pläne, wie geräumt werden muss, liegen dem Hausmeister vor. Die Räumpflicht für den Veranstalter gilt bis 1 Stunde nach Veranstaltungsende oder, bis der letzte Gast die Halle verlassen hat!
  • Folgende maximal zulässige Personenzahlen dürfen nicht überschritten werden:

 

 

mit Tischen und Bestuhlung

nur Bestuhlung

 

ohne Tische und Bestuhlung

Bühl Gemeindesaal

150

250

250

Erzingen Aula Grundschule

100

100

100

Erzingen Gemeindehalle

360

462

462

Erzingen Sporthalle

800

800

800

Geißlingen Gemeindesaal

270

288

300

Grießen Gemeindehalle

318

396

400

Rechberg Gemeindesaal

180

192

240

Weisweil Gemeindesaal

250

250

250

Die maximale Personenzahl beinhaltet alle anwesenden Personen (auch das Personal der Veranstaltung, Sicherheitsdienst,…).

  • Die im Bestuhlungsplan genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden (Plan hängt aus).
  • Die Vorschriften der Brandschutzordnung sind einzuhalten (hängt in der Halle aus; auszugsweise auch im Internet abrufbar unter www.klettgau.de/hallen.html).
  • Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Veranstalter eine Brandsicherheitswache einzurichten. Er hat sich in diesem Fall spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung mit dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr in Verbindung zu setzen: Sebastian Schilling ( 07742 935-333.

Dem Veranstalter wird die Einrichtung einer Brandsicherheitswache zumindest dann empfohlen, wenn mehr als 300 Besucher zu einer Veranstaltung erwartet werden.

Im Gemeindesaal Geißlingen ist aufgrund der letzten Brandverhütungsschau ab einer    anwesenden Personenzahl von 200 eine Brandsicherheitswache einzurichten.

  • Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Veranstalter ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten (§ 43 Abs. 1 VStättVO).
  • Der Veranstaltungsleiter muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
  • Der Veranstaltungsleiter hat bei Tanz- und Konzertveranstaltungen den zuständigen Polizeiposten in Wutöschingen rechtzeitig vor der Veranstaltung über Veranstaltungsleiter und Leiter des Ordnungsdienstes zu informieren. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
  • Der Veranstaltungsleiter ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
  • Die Bestimmungen der Jugendschutzgesetze und lebensmittelrechtliche Vorschriften sind einzuhalten. Ein Merkblatt des Wirtschaftskontrolldienstes für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten kann bei der Gemeindeverwaltung angefordert werden.
  • Die Anwohner dürfen durch Lärm nicht unzumutbar belästigt werden. Gegebenenfalls sind Fenster geschlossen zu halten. Spätestens um 3:00 Uhr ist die Veranstaltung zu beenden.
  • Die Hallen, Säle, Nebenräume, Toilettenanlagen und Außenanlagen sind nach der Benutzung durch den Verein wieder in einwandfreiem und sauberem Zustand an den Hausmeister zurückzugeben.
  • Müll ist vom Veranstalter auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Die Benutzung benachbarter Privatgrundstücke ist nur nach vorheriger Zustimmung des Grundstückseigentümers gestattet.

 

Der Veranstalter hat sich rechtzeitig vor der Veranstaltung mit dem Hausmeister der Räumlichkeiten in Verbindung zu setzen.

Kosten

Die Kosten für die Räumlichkeiten entnehmen Sie bitte der aktuellen Gemeindehallengebühren-Satzung. Diese finden Sie bei uns auf der Homepage.

Für die Nutzung der Mensa-Küche in der Sporthalle Erzingen wird eine Kaution in Höhe von 300,00 € vor Beginn der Veranstaltung in Rechnung gestellt.

Sofern die Mensa-Küche in einem sauberen Zustand zurückgegeben wird, wird die Kaution entsprechend zurückgezahlt.

Die Entscheidung, ob die Kaution vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden kann, obliegt dem Hausmeister.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage www.klettgau.de/datenschutz

Bei Rückfragen stehen Ihnen Frau Schreiter unter Tel. 07742 935-113, schreiter@klettgau.de oder Frau Schilling, Tel. 07742 935-114, kschilling@klettgau.de gerne zur Verfügung!

 

 

 

 

Haftungsausschlussvereinbarung

  1. Die Gemeinde Klettgau überlässt dem Veranstalter die Halle, den Raum oder den Platz mit Einrichtung in dem Zustand, in welchem diese sich befinden. Der Veranstalter ist verpflichtet die überlassenen Sachen jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten ist.
  2. Für Personenschäden welche dem Veranstalter, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten oder den Besuchern seiner Veranstaltung entstehen, haftet die Gemeinde sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet die Gemeinde sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
  3. Der Veranstalter stellt die Gemeinde Klettgau von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sachen stehen. Der Veranstalter verzichtet für den Fall der eigenen Anspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde sowie gegen deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ziffer 3 gilt dann nicht, soweit die Gemeinde für den Schaden nach Maßgabe der Ziffer 2 verantwortlich ist.
  4. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstücksbesitzer gemäß § 836 BGB für den sicheren Bauzustand von Gebäuden unberührt.
  5. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Sachen durch die Nutzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
  6. Dem Veranstalter wird dringend der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung empfohlen, durch welche auch die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche der Gemeinde für Schäden an den überlassenen Sachen gedeckt werden.
  7. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, der Gemeinde fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  8. Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Veranstalter.
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