AGB

Wichtige Hinweise zur Hallennutzung

 

Diese Hinweise sind Bestandteile eines Mietvertrages einer Halle des Marktes Jettingen-Scheppach. Bei der Buchung sind diese von Ihnen automatisch akzeptiert und einzuhalten.

 

1. Reinigung

 

Für die ordnungsgemäße und abschließende Reinigung der Küche mit Einrichtung, Gläser, Besteck und Geschirr jeder Art hat der Veranstalter selbst zu sorgen. Die Halle inklusive der Nebenräume ist zumindest besenrein zu hinterlassen. Sollte diese Besenreinmachung nicht in einem Umfang erfolgen, der den reibungslosen Betrieb der Halle gewährleistet, wird der Markt Jettingen-Scheppach dies ersatzweise erledigen und die anfallenden Kosten an den Veranstalter umlegen. Die Endreinigung der Turnhalle und aller benutzten Räume wird vom Markt Jettingen-Scheppach durchgeführt und dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

 

2. Getränkeabnahme

 

Für die Bestellung, Lieferung und Abrechnung der Getränke ist der Veranstalter eigenverantwortlich zuständig. Zur Lagerung der Getränke während der Veranstaltung steht teilweise ein Kühlraum zur Verfügung. Die übrig gebliebenen Getränke müssen spätestens drei Tage nach der Veranstaltung aus dem Kühlraum entfernt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Markt Jettingen-Scheppach berechtigt, die Getränke auf Kosten des Veranstalters zu entfernen bzw. zu entsorgen und evtl. anfallendes Pfand einzubehalten.

 

3. Dekoration

 

Evtl. Dekorationen bei Veranstaltungen müssen schwer entflammbar sein. Durch das Anbringen und Entfernen von Dekoration dürfen keine Schäden entstehen. Der Einsatz von Nebelmaschinen o. ä. bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Marktes. Sämtliche hierfür entstehenden Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

 

4. Haftung

 

Der Veranstalter stellt den Markt Jettingen-Scheppach und seine Bediensteten oder Beauftragten von jeglichen Haftpflichtansprüchen frei, die ihm selbst, seinen Bediensteten, Beauftragten oder Helfern, Veranstaltungsbesuchern oder sonstigen Dritten für Schäden, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen, entstehen können.

 

Der Veranstalter haftet weiter für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung an überlassenen Räumen, Einrichtungen und Inventar sowie am Gebäude und an Außenanlagen entstehen. Die Beweislast für ein Nichtverschulden liegt beim Veranstalter.

 

Der Veranstalter ersetzt dem Markt evt. beschädigte Inventarteile in Geldwert. Über die Behebung anderweitiger Beschädigungen kann auf Wunsch des Veranstalters eine separate Regelung getroffen werden. Kommt eine solche nicht zustande, ist Ersatz in Geld zu leisten.

 

Der Veranstalter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Markt Jettingen-Scheppach und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Markt Jettingen-Scheppach und dessen Bediensteten und Beauftragten.

Der Veranstalter schließt bei einer Versicherungsgesellschaft für den Fall, dass bisher keine entsprechende Versicherung besteht, eine ausreichende Haftpflichtversicherung ab, durch welche auch die Freistellungsansprüche abgedeckt werden.

 

Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Marktes Jettingen-Scheppach als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

 

5. Abrechnung

 

Die Abrechnung der Mietgebühren, der Reinigungskosten sowie ggf. von Schäden erfolgt nach der Veranstaltung durch den Markt.

 

6. Sonstige Bestimmungen

 

Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Rettungswege und die Zufahrt zum Eingang der Halle freigehalten werden.

 

Für die Turn- und Festhalle in Jettingen gilt: Es dürfen nicht mehr als 600 Personen gleichzeitig in die Halle eingelassen werden.

 

Für die Grundschule Scheppach gilt: Es dürfen nicht mehr als 300 Personen gleichzeitig in die Halle eingelassen werden.

 

Für die Sporthalle am Schindbühel gilt: Es dürfen nicht mehr wie 200 Zuschauer gleichzeitig eingelassen werden.

 

Die Turn- und Festhalle Jettingen ist als Notfallunterkunft (z.B. bei Katastrophen u.ä.) vorgesehen. Treten solche Ereignisse ein, ist die Turn- und Festhalle unverzüglich an den Markt Jettingen-Scheppach zurückzugeben. Schadensersatzansprüche können dadurch nicht geltend gemacht werden. 

 

Die beigefügten Hinweise für Veranstalter sind Bestandteil des Vertrags und vom Veranstalter zu beachten.

 

Bitte bewahren Sie sich diesen Hinweis auf.

 

Nebenabreden oder besondere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

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