AGB
GEBÜHRENORDNUNG
für die Gemeinschaftseinrichtungen
der Gemeinde Hünstetten
§ 1
1. Die Gemeinde Hünstetten erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer Gemeinschaftseinrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung.
2. Die Benutzungsgebühren sollen einen Teil der Kosten der Einrichtungen decken. Eine volle Kostendeckung ist im Hinblick auf die finanziellen Möglichkeiten der Vereine und das Ziel, ein intaktes Gemeinschaftsleben zu erhalten, nicht angestrebt.
§ 2
Gebühren, die nach dieser Satzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Zahlung aller Gebühren hat spätestens 14 Tage nach Schluss der Veranstaltungstage an die Gemeindekasse zu erfolgen.
§ 3
Die Gemeinde behält sich vor, bei nicht oder unsachgemäßer Reinigung der angemieteten Räumlichkeiten, eine Reinigungsfirma auf Kosten des Mieters zu beauftragen.
§ 4
- Die Höhe der Gebühren für die Benutzung der Räumlichkeiten in den Gemeinschaftseinrichtungen richtet sich nach dem Nutzungszweck. Dieser ist in folgende Kategorien unterteilt:
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Kategorie I:
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Auswärtige Anmietungen Auswärtige Nutzer/innen (gewerblich, privat, Vereine), gewerbliche Veranstaltungen |
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Kategorie II:
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Private Feiern alle Privatveranstaltungen von Hünstetter Bürgern ohne Einnahmen, Eintrittsgelder oder Teilnahmegebühren. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Hünstetter Bürgern. |
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Kategorie III:
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Öffentliche Veranstaltungen Öffentliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Vereinen, Verbänden oder vergleichbaren überregionalen Organisationen, kirchliche Veranstaltungen, Hünstetter Firmenjubiläen und interne Feiern von Hünstetter Firmen
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Kategorie IV:
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Kultur- und Großveranstaltungen Kerben, Musik-, Tanz-, Theater-, Chorveranstaltungen, Konzerte |
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Kategorie V:
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Vereinsfeiern Interne Vereinsfeiern, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Hünstetter Vereinen und Gruppierungen ohne Einnahmen und ohne Teilnahme- oder Eintrittsgebühren. Weihnachts-, Nikolaus- und Silvesterfeiern von Hünstetter Vereinen und Gruppierungen
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Kategorie VI:
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Unentgeltliche Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen Zusammenkünfte von Jugend- und Seniorenvereinigungen ohne Einnahmen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemeinnütziger anerkannter Organisationen ohne Einnahmen oder Teilnehmergebühren (DRK, FFW, …), Versammlungen von Vereinen, Parteien o.Ä.
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Kategorie VII:
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Trauerfeiern werden mit einer Pauschale von 50,00 € berechnet. |
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Kategorie O:
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Die Angaben zu den Raumgrößen basieren auf den „Nutzflächen“.
Die Benutzungsstunden werden aufgrund der bei der Gemeindeverwaltung geführten Belegungspläne ermittelt. Der Energiekostenersatz wird jährlich nachträglich ermittelt.
Der Energiekostenersatz wird bis zur Höhe der entfallenden Reinigungskosten zurückerstattet, wenn die Vereine, Verbände und andere Grupperungen die regelmäßige Reinigung der benutzten Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt haben.
Die Benutzungsgebühren verteilen sich wie folgt:
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Kat. I je Tag |
Kat. II je Tag |
Kat. III je Tag |
Kat. IV |
Kat. V je Tag |
Kat. VI |
Kat. VII |
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Bis 50 m² |
50 € |
30 € |
15 € |
150,00 € pro Veranstaltungs-tag |
10 € |
Kostenlos |
Pauschal 50,00 € |
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50 – 100 m² |
150 € |
75 € |
30 € |
25 € |
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100 – 200 m² |
300 € |
150 € |
80 € |
50 € |
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200 – 400 m² |
450 € |
200 € |
100 € |
75 € |
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Über 400 m² |
850 € |
400 € |
200 € |
100 € |
2. Die Kegelbahnbenutzungsgebühr beträgt 0,15 €/Minute.
3. Der Vortag des Veranstaltungstages ab 22.00 Uhr und der Folgetag bis 12.00 Uhr werden nicht als gebührenpflichtiger Tag berechnet. Wird darüber hinaus die Belegung einer Gemeinschaftseinrichtung für den Aufbau oder Abbau notwendig, sind 25 % der jeweiligen Tagesgebührensätze zu berechnen.
§ 5
Im Falle einer kurzfristigen Absage für Veranstaltungen nach Kategorie I bis V oder Reservierungsanträge, die später als 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden, ist der entstandene Verwaltungsaufwand durch eine Pauschalgebühr in Höhe von 30,- € abzugelten.
§ 6
Das Entgelt für den/die Hausmeister/in ist direkt an den/die Hausmeister/in zu entrichten.
§ 7
Die Kaution wird für alle Veranstaltungen aller Kategorien auf 200,00 € festgesetzt. Die Zahlungsmodalitäten werden in der Rechnung erläutert.
B E N U T Z U N G S O R D N U N G
für gemeindeeigene Gemeinschaftseinrichtungen
§ 1
1. Die gemeindeeigenen Gemeinschaftseinrichtungen dienen dem Wohl der Bürger Hünstetten und unterstützen die Arbeit der Hünstetter Vereine und Gruppierungen, wie z.B. Parteien, Religionsgemeinschaften, Verbände, Organisationen, Behörden, Schulen und Interessengruppen. Desweiteren stehen die Gemeinschaftseinrichtungen allen ortsfremden Personen oder Personengruppen, Gesellschaften und Firmen zur Verfügung, soweit dies im Interesse der Gemeinde Hünstetten liegt.
2. Für die Überlassung gilt die vorliegende Benutzungsordnung und die jeweils erlassene Hausordnung.
3. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
§ 2
1. Für die Nutzung wird eine Gebühr erhoben; die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist in verschiedene Kategorien laut gültiger Gebührenordnung unterteilt. Für die Überlassung von Räumlichkeiten an die in § 1 genannten Nutzungsberechtigten werden Benutzungsentgelte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für die Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Hünstetten erhoben.
2. Die Höhe des Entgeltes für den/die Haumeister/in legt der Gemeindevorstand fest.
§ 3
1. Bei Veranstaltungen von den in § 1 genannten Nutzungsberechtigten, bei denen der Erlös ganz oder überwiegend dem Vermögen des Veranstalters zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben oder einem gemeinnützigen Zweck zufließt, ist hierüber vor Erteilung der Nutzungsgenehmigung eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorzulegen.
2. Bei Veranstaltungen nach Kategorie I bis III ist bei Schlüsselübergabe eine Kaution in Höhe des doppelten Benutzungsentgeltes eines Veranstaltungstages bei dem/der Hausmeister/in zu hinterlegen.
3. In allen Benutzungsgebühren sind die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Belüftung und den Wasserverbrauch enthalten. Die Höhe der Kosten für die Reinigung der Gemeinschaftseinrichtungen richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für die Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Hünstetten. Das Entgelt für den/die Hausmeister/in ist direkt an den/die Hausmeiser/in zu entrichten.
Die Zahlung aller Gebühren hat spätestens zwei Wochen nach Schluss der Veranstaltung an die Gemeindekasse zu erfolgen.
Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der/die vom Anmeldenden vertretene Verein/Gruppierung, soweit er/sie über eine eigene Rechtsform verfügt. Ansonsten haftet der Anmeldende.
§ 4
1. Zuständig für die Überlassung ist der Bürgermeister. Die Vereine erstellen jährlich einen Benutzungsplan für Trainings- oder Übungsstunden und legen diesen der Gemeinde Hünstetten zur Zustimmung vor.
Für einzelne Veranstaltungen geben die Vereine oder Veranstalter ihre Terminwünsche schriftlich der Gemeindeverwaltung bekannt. Termine ortsansässiger Vereine haben Vorrang. Vorrang haben jedoch nur Termine für Veranstaltungen. Trainings- und Übungsstunden sind ab freitags 22.00 Uhr gegenüber Veranstaltungen nachrangig. Vorrang vor den Trainings- und Übungsstunden an Wochenenden haben auch Veranstaltungen von Privatpersonen aus Hünstetten. Die Zuteilung der Räume erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung.
2. In Gemeinschaftshäusern mit verpachteter Gaststätte ist bei Rock- und Discoveranstaltungen bei der Terminplanung Einvernehmen mit dem Pächter herzustellen.
3. Eine endgültige Bestätigung gegenüber allen Antragstellern erfolgt grundsätzlich frühestens erst ein halbes Jahr vor dem genannten Nutzungstermin.
Durch die schriftliche Bestätigung entsteht die Verpflichtung zur späteren Zahlung der Gebühren. Im Falle einer Absage ist der entstandene Verwaltungsaufwand durch eine Pauschalgebühr in Höhe von 25,55 € abzugelten; dies gilt nicht für Veranstaltungen nach Kategorie IV.
Reservierungsanträge, die später als 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden, erfordern einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand von 25,55 €. Ausgenommen hiervon sind Anmietungen von Räumlichkeiten anlässlich Trauerfeiern.
§ 5
Das Recht auf Benutzung zugeteilter Räume kann ohne Zustimmung des Bürgermeisters nicht auf Dritte übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.
§ 6
Die polizeiliche und steuerliche Anmeldung von Veranstaltungen ist Sache des Benutzers.
§ 7
1. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume und benutzten Geräte und das benutzte Inventar jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte und schadhaftes Inventar nicht benutzt werden. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
2. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen. Der Gemeindevorstand kann den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
§ 8
1. Das Ausleihen von Tischen und Stühlen für private Feiern ist zulässig. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen im Freien und Leihgaben an Bürger, die nicht in dem Ortsteil dieser Gemeinschaftseinrichtung wohnen. Sind die Tische und Stühle dieser Einrichtung bereits wegen anderweitiger Reservierung belegt, kann wegen der Ausleihung auf den Nachbarortsteil ausgewichen werden.
2. Die Ausleihe wird auf drei Tage beschränkt. Es ist eine Ausleihgebühr zu zahlen und eine Kaution, die vom Gemeindevorstand festgelegt wird. Die Ausleihgebühr für Tische und Stühle verbleibt dem Hausmeister bzw. dem jeweiligen Verleiher.
3. Das Ausleihen von gemeindeeigenem Geschirr für Veranstaltungen außerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen incl. des Vorplatzes ist nicht zulässig.
4. Die Verwendung von Einweggeschirr innerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen ist unzulässig. Mehrweggeschirr der Gemeinde kann auch dann in den Gemeinschaftseinrichtungen kostenfrei gespült werden, wenn die Veranstaltung außerhalb dieser Einrichtung stattfindet. Hierzu sind entsprechende Vereinbarungen rechtzeitig erforderlich.
H A U S O R D N U N G
für die gemeindeeigenen Gemeinschaftshäuser und Mehrzweckhallen der Gemeinde Hünstetten
Die bisherigen Bezeichnungen ehem. Rathäuser und alte Schule können entfallen, da jetzt in jedem Ortsteil eine eigene Einrichtung besteht. Die oben genannten Einrichtungen dienen vielfältigen Aufgaben und Zwecken. Im Interesse aller Benutzer ist deshalb die Beachtung der Bestimmung der Hausordnung erforderlich.
1. Die Benutzer bzw. Hallenbesucher haben in den Räumen und in den Zugängen auf Ordnung und Sauberkeit zu achten und alles zu unterlassen, was die Benutzer der übrigen Räume beeinträchtigt. Die Sportflächen in Sporthallen dürfen nur mit sauberen Turnschuhen oder Hallenschuhen betreten werden. Das Betreten der Räumlichkeiten mit Fahrrädern, Rollschuhen, Inline-Skatern o.ä. ist verboten. Das Abstellen von Gegenständen aller Art im Vorraum, Treppenhaus und in den Fluren der Einrichtungen ist unzulässig.
2. Das Hausrecht übt der/die Bürgermeister/in, bei seiner/ihrer Verhinderung ein/e Beigeordnete/r (in der Reihenfolge der Sitzverteilung) oder der/die Ortsvorsteher/in des jeweiligen Ortsteiles unter Beachtung der Benutzungs- und Hausordnung aus. Das Hausrecht kann an den Benutzer oder Hausmeister delegiert werden. Den Anweisungen der oben genannten Personen ist Folge zu leisten.
3. Die Durchführung von Sport- und Übungsbetrieb durch Vereine setzt die Benennung eines/r verantwortlichen Leiters/in voraus. Die gleiche Regelung gilt für Veranstaltungen von Parteien und sonstigen Verbänden. Die Benutzer bzw. Übungsleiter müssen für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltungen Sorge tragen. Sie dürfen die Räumlichkeiten erst nach Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der genutzten Räumlichkeiten und Gerätschaften verlassen. Die Benutzer bzw. Übungsleiter sind dafür verantwortlich, dass alle Räume sauber verlassen werden, die Fenster und Türen verschlossen, die Beleuchtung und Duschen abgestellt und insbesondere die Umkleideräume von Unrat frei sind.
4. Fundsachen sind bei dem/der Ortsvorsteher/in oder bei dem/der Hausmeister/in abzugeben.
5. Veränderungen an bestehenden, gemeindeeigenen Anlagen und Einrichtungen erfordern die Genehmigung der Gemeinde Hünstetten.
6. Das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen und Getränke ist nur insoweit gestattet, als dadurch das Recht von Getränkelieferanten und Hausmeistern nicht beeinträchtigt wird. 751 2
7. Bei Veranstaltungen (ausgenommen sportliche Übungsstunden) ist die Garderobenablage zu benutzen.
8. Veranstalter haben die feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften (z.B. das Entriegeln der Notausgänge) zu beachten. Der Gebrauch offener Flammen (ausgenommen Kerzen bei Tischdekoration) ist untersagt. Dies gilt auch für das Mitbringen von Tieren. Dies gilt nicht für genehmigte Tierausstellungen. Die Veranstalter sind verantwortlich für die Einhaltung der Polizeistunde und für die Einhaltung der Bestimmungen, die zum Schutze der Jugend erlassen wurden. In den überlassenen Räumen stellen sie die erforderliche Aufsicht.
9. Die Benutzer haben bei gesellschaftlichen Veranstaltungen (z.B. Tanz, Maskenball, Sängerfest etc.) die benutzten Räume, Einrichtungen und Geräte innerhalb von 24 Stunden nach Veranstaltungsschluss zu säubern und in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sind darauffolgende Veranstaltungen am nächsten Tag schon früher angesetzt, kann die Reinigung schon früher verlangt werden. Die Entscheidung, ob die Räume ordnungsgemäß übergeben wurden, trifft der/die Hausmeister/in bzw. der/die Ortsvorsteher/in. Sollte keine ordnungsgemäße Übergabe erfolgen, werden die Mängel unter Inanspruchnahme der hinterlegten Kaution beseitigt. Das Anbringen von Dekoration aller Art ist nur mit Erlaubnis des Bürgermeisters bzw. des/der Ortsvorstehers/in gestattet. Die Dekoration muss nicht brennbar, mindestens jedoch schwer entflammbar (DIN 4102) sein. Über Art und Zeit der Anbringung hat sich der Veranstalter vorher mit dem/der Ortsvorsteher/in zu verständigen.
10. Die Gemeinde stellt, soweit vorhanden, ihre technischen Einrichtungen wie Lautsprecheranlage, Filmvorführgeräte, Filmleinwand, Bühneneinrichtung sowie die Kücheneinrichtung einschließlich Geschirr und Gläser bei Bedarf zur Verfügung. Der Benutzer ist für die sachgemäße Bedienung verantwortlich und haftet für alle aus der Benutzung entstehenden Schäden. Die Überprüfung von benutzten gemeindeeigenen Gegenständen anlässlich der Übergabe gemäß Absatz 9 obliegt dem/der Hausmeister/in bzw. dem/der Ortsvorsteher/in.
11. Benutzer, die gegen diese Hausordnung verstoßen, können von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Gemeindevorstand nach Vorlage eines Berichtes des/der Hausmeisters/in bzw. des/der Ortsvorstehers/in.